Wohin möchten Sie Reisen?

Allgemeine Reisebedingungen

Was Sie wissen sollten

Bitte lesen Sie die nachfolgenden Bestimmungen aufmerksam durch. Sie ergänzen die gesetzlichen Regelungen und werden Inhalt des Reisevertrages, der im Falle Ihrer Buchung zwischen uns, der Firma a&e erlebnis:reisen (a&e), und Ihnen zustande kommt.

1. GELTUNGSBEREICH
Diese Allgemeinen Reisebedingungen gelten für alle Reiseverträge, die a&e erlebnis:reisen („a&e“) mit Ihnen ab dem 01.01.2023 abschließt.

2. ABSCHLUß DES REISEVERTRAGES
Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie uns den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage dieser Allgemeinen Reisebedingungen und der Reiseausschreibung verbindlich an. Sie haben für alle Vertragsverpflichtungen für die von Ihnen mit angemeldeten Teilnehmer wie für Ihre eigenen einzustehen, wenn Sie diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen haben. Der Reisevertrag kommt durch die Annahme von a&e zustande. a&e bestätigt dem Anmelder den Vertragsschluss mit der Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (nur nach Art. 250 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB in Papierform).

3. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Nach Erhalt der Buchungsbestätigung und des Sicherungsscheines, der alle gezahlten Kundengelder absichert, ist eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zu leisten. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Der Restbetrag des Reisepreises ist spätestens 21 Tage vor Reisebeginn fällig und zu zahlen, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 7 (a) genannten Grund abgesagt werden kann. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist die Gutschrift der Zahlung bei a&e.

4. LEISTUNGEN
Umfang und Art der vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der Reiseausschreibung von a&e in dem zur betreffenden Reise gehörenden Detailprogramm in Verbindung mit der individuellen Buchungsbestätigung. Leistungsträger (z.B. Hotels) und Reisevermittler (z.B. Reisebüros) sind von a&e nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die von der Reiseausschreibung oder der Buchungsbestätigung von a&e abweichen und über die vertraglich zugesagten Leistungen hinausgehen.

5. PREIS- UND VERTRAGSÄNDERUNGEN NACH VERTRAGSSCHLUSS, ERHEBLICHE PREIS- UND VERTRAGSÄNDERUNGEN, RECHTE DES KUNDEN
(a) a&e behält sich vor, den Reisepreis nach Vertragsschluss einseitig zu erhöhen, wenn die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar aus einer tatsächlich erst nach Vertragsschluss erfolgten und bei Abschluss des Vertrages nicht vorhersehbaren a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, b) einer Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder c) einer Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse ergibt. Der Reisepreis wird in den genannten Fällen in dem Umfang geändert, wie sich die Erhöhung der in a) bis c) genannten Faktoren pro Person auf den Reisepreis auswirkt. Sollte dies der Fall sein, wird a&e den Kunden umgehend auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per E-Mail) klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie den hier genannten Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Kunden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. Auf die Verpflichtung von a&e zur Preissenkung nach 5 (b) wird ausdrücklich hingewiesen.

(b) Da 5 (a) die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vorsieht, kann der Kunde eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in 5 (a) unter a) bis c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für a&e führt. Hat der Kunde mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von a&e zu erstatten. a&e darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihr tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen und hat dem Kunden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

(c) a&e behält sich vor, nach Vertragsschluss andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis einseitig zu ändern, wenn die Änderungen unerheblich sind, den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen und nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden (z.B. bei Flugzeitenänderungen bis zu 4 Stunden, Routenänderungen). a&e hat den Kunden hierüber auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per E-Mail) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Die Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.

(d) Erhebliche Vertragsänderungen: Übersteigt die in 5 (a) vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann a&e sie nicht einseitig vornehmen. a&e kann indes dem Kunden eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass er innerhalb einer von a&e bestimmten Frist, die angemessen sein muss, 1.) das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder 2.) seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Das Angebot zu einer Preiserhöhung kann nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn unterbreitet werden. Kann a&e die Reise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB) oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Vertrages geworden sind, verschaffen, so gilt Satz 2 dieser Ziffer 5 (d) entsprechend, d. h. a&e kann dem Kunden die entsprechende andere Vertragsänderung anbieten und verlangen, dass der Kunde innerhalb einer von a&e bestimmten Frist, die angemessen sein muss, 1.) das Angebot zur Vertragsänderung annimmt oder 2.) seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Das Angebot zu einer solchen sonstigen Vertragsänderung kann nicht nach Reisebeginn unterbreitet werden.

(e) a&e kann dem Kunden in ihrem Angebot zu einer Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung nach 5 (d) wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten, über die a&e den Kunden nach Art. 250 § 10 EGBGB zu informieren hat.

(f) Nach dem Ablauf einer von a&e nach 5 (d) bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen.

(g) Tritt der Kunde nach 5 (d) vom Vertrag zurück, findet § 651h Abs. 1 S. 2 und Abs. 5 BGB entsprechend Anwendung. Soweit a&e infolge des Rücktritts des Kunden zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat a&e unverzüglich, auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, Zahlung zu leisten. Ansprüche des Kunden nach § 651i Abs. 3 Nr. 7 BGB bleiben unberührt.

6. RÜCKTRITT DES REISENDEN, EINTRITT EINER ERSATZPERSON, UMBUCHUNG, NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENE LEISTUNGEN
(a) Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei a&e. Wir empfehlen, den Rücktritt schriftlich oder in Textform (z.B. per E-Mail) gegenüber a&e zu erklären.(b) Tritt der Kunde zurück, so verliert a&e den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, kann aber eine angemessene Entschädigung verlangen. Dazu hat a&e die folgenden Entschädigungspauschalen festgelegt, die sich nach dem Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen von a&e und dem zu erwartenden Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen in Prozent des Reisepreises, je nach Rücktrittszeitpunkt des Kunden, wie folgt bestimmen: Bis zum 30. Tag vor Reiseantritt: 20% des Reisepreises,

ab 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt: 50% des Reisepreises,
ab 14. bis 08. Tag vor Reiseantritt: 60% des Reisepreises,
ab 07. bis zum Tag des Reiseantritts / bei Nichtantritt: 90% des Reisepreises. 

Dem Kunden bleibt in jedem Fall unbenommen, a&e nachzuweisen, dass a&e ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als der Pauschalen entstanden ist.

(c) Der Kunde kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per E-Mail) erklären, dass statt seiner eine Ersatzperson in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie a&e nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht. a&e kann dem Eintritt der Ersatzperson widersprechen, wenn diese die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Tritt eine Ersatzperson in den Vertrag ein, haften sie und der Kunde gegenüber a&e als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. a&e darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihr tatsächlich entstanden sind.

(d) Bei Umbuchungen (Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart) kann a&e ein Umbuchungsentgelt von bis zu € 29,00 pro Umbuchungsvorgang erheben. Es steht dem Kunden frei, a&e nachzuweisen, dass a&e ein Schaden in Form von Umbuchungskosten überhaupt nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe als der berechneten Pauschalen entstanden ist. Ein rechtlicher Anspruch des Kunden auf Umbuchungen besteht nicht. Umbuchungswünsche hinsichtlich des Reisezieles oder Reisedatums, die später als 90 Tage vor Reiseantritt erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß der hier in (a) und (b) genannten Bedingungen und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. War die Umbuchung erforderlich, weil a&e keine oder eine falsche vorvertragliche Information gem. Art. 250 § 3 EGBGB dem Kunden gab, ist die Umbuchung kostenfrei.

(e) Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, aus Gründen, die ihm selbst zuzurechnen sind, nicht in Anspruch (z.B. infolge vorzeitiger Rückreise, Krankheit), so wird sich a&e bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen und diese ohne Anerkennung einer rechtlichen Pflicht hierzu bei tatsächlicher Erstattung an den Kunden zurückzahlen.

7. RÜCKTRITT / KÜNDIGUNG DES REISEVERANSTALTERS
(a) Bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl kann a&e bis 21 Tage vor dem vereinbarten Reiseantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn a&e in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung die Mindestteilnehmerzahl ausdrücklich genannt und beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem die Rücktrittserklärung dem Kunden vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss, angegeben und in der Reisebestätigung diese beiden Angaben nochmals getätigt hat. Ferner kann a&e vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn sie aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist. a&e hat sodann den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis des Rücktrittsgrundes zu erklären.

(b) Tritt a&e nach 7 (a) vom Reisevertrag zurück, verliert sie den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden dem Kunden unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt des Veranstalters, zurückerstattet.

(c) Stört der Kunde trotz einer entsprechenden Abmahnung durch a&e nachhaltig, oder verhält er sich in solchem Maße vertragswidrig, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, oder sonst stark vertragswidrig, kann a&e ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag kündigen. Dabei behält a&e den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Wertes ersparter Aufwendungen und ggf. Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die a&e aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. Bei der Kündigung wird a&e durch die jeweilige Reiseleitung vertreten.

8. OBLIEGENHEITEN DES KUNDEN, ABHILFE, FRISTSETZUNG VOR KÜNDIGUNG DES KUNDEN
(a) Der Kunde hat auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder unter der unten genannten Adresse/Telefonnummer anzuzeigen (Notfalltelefon in Hamburg ist Tag und Nacht erreichbar) und dort innerhalb angemessener Frist um Abhilfe zu ersuchen. Sofern a&e infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Kunde nicht berechtigt, die in § 651m BGB bestimmten Rechte geltend zu machen oder nach § 651n BGB Schadensersatz zu verlangen. Verlangt der Kunde Abhilfe, ist der Reisemangel zu beseitigen. a&e kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Wertes der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. a&e kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Kann sie die Beseitigung des Mangels verweigern und betrifft der Mangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen, hat sie Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen anzubieten.

(b) Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet a&e innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde den Reisevertrag kündigen. Der Bestimmung einer Frist durch den Kunden bedarf es lediglich dann nicht, wenn die Abhilfe durch a&e verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. Wird der Vertrag vom Kunden gekündigt, so behält a&e hinsichtlich der erbrachten und der zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis; Ansprüche des Kunden nach § 651i Abs. 3 Nr. 6 und 7 BGB bleiben unberührt. Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entfällt der Anspruch von a&e auf den vereinbarten Reisepreis; insoweit bereits geleistete Zahlungen sind dem Kunden zu erstatten.

(c) Reiseleiter sind nicht befugt, Ansprüche mit rechtlicher Wirkung für a&e anzuerkennen.

9. HAFTUNG DES REISEVERANSTALTERS, BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG
Die vertragliche Haftung von a&e für Schäden, die keine Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt werden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlusts von Reisegepäck gegeben sind.

10. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN(a) Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.
(b) Der Kunde hat a&e zu informieren, falls er die Reiseunterlagen nicht innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn erhält oder wenn die zugesandten Dokumente, auch Flugtickets, falsche oder unvollständige Angaben bezüglich der Daten des Kunden enthalten.

11. INFORMATIONSPFLICHTEN ÜBER DIE IDENTITÄT DES AUSFÜHRENDEN LUFTFAHRTUNTERNEHMENS
Nach der EU-Verordnung Nr. 2111/05 ist a&e verpflichtet, den Kunden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei Buchung zu informieren. Steht/stehen die ausführende/n Fluggesellschaft/en zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, so muss der Reiseveranstalter diejenige/n Fluggesellschaft/en nennen, die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird/werden und sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht/feststehen. Gleiches gilt, wenn die Identität wechselt. a&e muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Schwarze Liste (Black List) der EU ist auf der  Internetseite der europäischen Kommission sowie auf der Internetseite von a&e einsehbar.

12. PASS- UND VISUMERFORDERNISSE, GESUNDHEITSPOLIZEILICHE VORSCHRIFTEN
(a) a&e informiert den Kunden über Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslandes, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z.B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind.

(b) a&e haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung, den Zugang und die Richtigkeit notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde a&e mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, a&e hat gegen eigene Pflichten verstoßen und selbst die Verzögerung verschuldet.

13. ANZEIGEFRISTEN FÜR GEPÄCKSCHÄDEN UND GEPÄCKVERZÖGERUNG
Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust und binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung des Gepäcks für Ansprüche nach internationalen Abkommen anzuzeigen, wobei empfohlen wird, unverzüglich an Ort und Stelle die Schadensanzeige bei der zuständigen Fluggesellschaft zu erheben. Gleichermaßen ist der Verlust, die Beschädigung oder Fehlleitung von Reisegepäck der örtlichen Reiseleitung oder a&e anzuzeigen, wenn reisevertragliche Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden sollen.

14. DATENSCHUTZ
Über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten informiert a&e den Kunden in der Datenschutzerklärung auf der Website und bei Kontaktaufnahme im Datenschutzhinweis. a&e hält bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Bestimmungen des BDSG und der DSGVO ein. Personenbezogene Daten sind alle Daten, die sich auf eine Person persönlich beziehen (z.B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse). Diese Daten werden verarbeitet, soweit es für die angemessene Bearbeitung Ihrer Anfrage, Buchungsanfrage, zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen oder für die Vertragserfüllung aus dem Reisevertrag erforderlich ist. Die Datenverarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO zu den genannten Zwecken zulässig. Ihre Daten werden ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden nicht an nicht berechtigte Dritte weitergegeben. Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, seine gespeicherten personenbezogenen Daten abzurufen, über sie Auskunft zu verlangen, sie ändern, berichtigen oder löschen zu lassen, ihre Verarbeitung einschränken zu lassen, ihrer Verarbeitung zu widersprechen, sie übertragen zu lassen oder sich bei einer Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung zu beschweren (sämtliche Rechte der Art. 15 bis 20 DSGVO). Die Daten werden gelöscht, wenn sie für die Vertragserfüllung nicht mehr erforderlich sind oder wenn ihre Speicherung gesetzlich unzulässig ist. Sofern Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, haben Sie das Recht, gem. Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben. Sie können unter der Adresse info@ae-erlebnisreisen.de mit einer E-Mail von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen oder uns unter der unten genannten Adresse kontaktieren. Mit einer Nachricht an info@ae-erlebnisreisen.de kann der Kunde auch der Nutzung oder Verarbeitung seiner Daten für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung oder zu Marketingzwecken jederzeit kostenfrei widersprechen.

15. SONSTIGES, ANWENDUNG DEUTSCHEN RECHTES, HINWEISE
(a) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

(b) Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen a&e und dem Kunden findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

(c) Soweit der Kunde Kaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechtes oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von a&e vereinbart.

(d) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten für im elektronischen Rechtsverkehr geschlossene Verträge bereit, die der Kunde unter diesem Link findet. a&e nimmt an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht teil und ist auch nicht verpflichtet, an solchen Verfahren teilzunehmen. Ein internes Beschwerdeverfahren existiert nicht.

16. REISEVERANSTALTER
a&e erlebnis:reisen
Hans-Henny-Jahnn-Weg 19, 22085 Hamburg

Tel.: +49(0)40-2714347-0 | Fax: +49(0)40-2714347-14
Email: info@ae-erlebnisreisen.de

a&e erlebnis:reisen ist eine Marke der Boomerang-Reisen GmbH,
Geschäftsführer Michaela Lenz, Thomas Wiedau, Biewerer Straße 15 , 54293 Trier,
Handelsregister: Amtsgericht Wittlich HRB4983, St Nr.: 42/654/1510/2
Gültig für Buchungen ab 01.01.2023

WESENTLICHE MERKMALE DER DIENSTLEISTUNG
Reiseveranstaltung

REISEVERANSTALTER-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
Deutscher Reisesicherungsfonds GmbH, Sächsische Straße 1, 10707 Berlin
Räumlicher Geltungsbereich der Versicherung: weltweit

Auf den Reisevertrag findet deutsches Recht Anwendung (siehe 15 (b)).

1_LOGO_Goldene Palme_2016
2_LOGO_Go Asia Award 2
3_LOGO_New Zealand Specialist__TNZ-NZS-2018_STACK-Gold-CMYK-POS 2
4_LOGO_Aussie Specialist
5_SIEGEL_Certified Canada Specialist Kopie
6_LOGO_ZEIT Reisen
7_LOGO_FAR_Logo_print 2
8_LOGO_TourCert Siegel
9_LOGO_atmosfair Kopie
10_LOGO_Roundtable Kopie Kopie
11_LOGO_Goldene Palme 2013 2
12_LOGO_Goldene_Palme_2011 2
Team A&E Reisen

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